Der Verzug eines Geschäftspartners bedeutet häufig mehr als nur eine Verschiebung des Fertigstellungstermins eines Projekts. Dem Unternehmen entstehen währenddessen weiterhin Kosten – die Mitarbeiter stehen bereit, Maschinen bleiben ungenutzt und das Projekt kann nicht beginnen. Kann von der anderen Vertragspartei auch Ersatz für die Lohnkosten der wartenden Mitarbeiter verlangt werden? Mit dieser Frage befasste sich der Oberste Gerichtshof der Tschechischen Republik in seinem Urteil Az. 23 Cdo 418/2026. 23 Cdo 418/2026.
Lohnkosten können einen ersatzfähigen Schaden darstellen – aber nicht in jedem Fall
Der Oberste Gerichtshof bestätigte einen wichtigen Grundsatz: Zwecklos aufgewendete Lohnkosten können einen tatsächlichen ersatzfähigen Schaden darstellen. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass jeder während des Verzugs der anderen Vertragspartei gezahlte Arbeitslohn ersatzfähig ist. Der Geschädigte muss sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen der Schadensersatzhaftung nachweisen, insbesondere den Eintritt eines Schadens sowie den Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und den entstandenen Kosten.
Das Urteil enthält zwei wesentliche Schlussfolgerungen. Erstens müssen die Vertragsparteien keine ausdrückliche Vereinbarung über die Verpflichtung treffen, Mitarbeiter für ein bestimmtes Projekt vorzuhalten. Eine solche vertragliche Verpflichtung ist keine Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch. Zweitens reicht die bloße Behauptung, Löhne gezahlt zu haben, nicht aus. Es muss nachgewiesen werden, dass die Mitarbeiter tatsächlich nicht anderweitig eingesetzt werden konnten und dass die Kosten gerade infolge der Vertragsverletzung der anderen Partei entstanden sind. Unternehmen sollten daher bereits beim Abschluss bedeutender Verträge berücksichtigen, wie sie im Streitfall den Eintritt eines Schadens nachweisen können. In der Praxis können insbesondere Nachweise über die Auslastung der Mitarbeiter, die Kapazitätsplanung oder die Projektdokumentation von entscheidender Bedeutung sein.Im entschiedenen Fall machte der Auftragnehmer geltend, dass für das Projekt bestimmte Mitarbeiter vorgesehen gewesen seien, die aufgrund des Verzugs des Auftraggebers ihre Arbeit nicht hätten ausführen können. Die Gerichte stellten jedoch fest, dass diese Mitarbeiter tatsächlich nicht ausschließlich für dieses Projekt „gebunden“ waren. Sie konnten andere Tätigkeiten ausführen und haben diese auch tatsächlich ausgeübt. Daher konnte kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verzug des Auftraggebers und den gezahlten Löhnen nachgewiesen werden.
Das Urteil erinnert daran, dass Schadensersatzansprüche nicht allein danach beurteilt werden, ob Kosten entstanden sind, sondern auch danach, ob diese Kosten tatsächlich durch die Verletzung einer vertraglichen Pflicht der anderen Vertragspartei verursacht wurden.