Erneuter Vollstreckungsantrag nach Einstellung wegen Erfolglosigkeit

Der Oberste Gerichtshof der Tschechischen Republik hat in seinem Beschluss vom 16. Juli 2025 (Az. 20 Cdo 1114/2025) bestätigt, dass ein Gläubiger auch dann einen neuen Vollstreckungsantrag stellen kann, wenn ein Vollstreckungsverfahren zuvor wegen Erfolglosigkeit eingestellt wurde.

Voraussetzung ist, dass der Gläubiger auf Antrag des Gerichtsvollziehers einen angemessenen Kostenvorschuss leistet. Stellt sich im erneut eingeleiteten Verfahren heraus, dass der Schuldner über kein Vermögen verfügt, kann der Gerichtsvollzieher das Verfahren beenden, ohne so lange abwarten zu müssen wie im ursprünglichen Verfahren.

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