Wir bringen Ihnen die neuesten Informationen und Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung, die im Dezember 2023 stattgefunden haben.
Darin geht es unter anderem um die Unmöglichkeit, das Recht auf Vorsteuerabzug beim Kauf von Anti-Radar und GPS-Logbuch anzuerkennen, oder um die Beurteilung der Diskriminierung eines behinderten Kindes durch die Schule.
Persönliche Angaben
🟣Nützlichkeit von polizeilichem Videomaterial in Steuerverfahren
Am 14. Dezember 2023 erließ der Oberste Verwaltungsgerichtshof (OVG) ein Urteil (Nr. 9 Afs 147/2020-87), das im Anschluss an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) seine ursprüngliche Rechtsauffassung zur Anwendbarkeit von Polizeikamerabildern in Steuerverfahren revidierte.
Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob die Polizei dem Finanzamt auf dessen Ersuchen hin Informationen über die Bewegung des Fahrzeugs des Steuerpflichtigen zur Verfügung stellen kann, um das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug zu überprüfen.
Im ursprünglichen Verfahren forderte der Steuerverwalter die Informationen von der Polizei an und erkannte nach einem Vergleich mit dem vom Steuerpflichtigen vorgelegten Fahrtenbuch das Recht auf Vorsteuerabzug für den Kauf und die Nutzung des Fahrzeugs zu geschäftlichen Zwecken nicht an.
Das Oberste Verwaltungsgericht hat nun entschieden, dass Videoüberwachungsaufnahmen von Fahrzeugbewegungen zwar ein nützliches Mittel zur Überprüfung der Gültigkeit eines Vorsteuerabzugsantrags sein können, aber nicht unbedingt das richtige Mittel sind.
Nach Ansicht des SAC ist es wichtig, den Aspekt der allgemeinen Verhältnismäßigkeit zu beachten. In dieser Hinsicht hielt es die Vorlage der Fahrtenbücher für nicht erforderlich. Außerdem sei es möglich, das Fahrtenbuch anzufechten, ohne es mit den Aufnahmen der Polizeikamera zu konfrontieren, etwa weil es in sich unstimmig oder zu allgemein sei.
Der Oberste Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die Verwendung von Videoaufzeichnungen nicht erforderlich ist, wenn das Fahrtenbuch mit anderen, weniger invasiven Mitteln angefochten werden kann, die keine Übermittlung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, erfordern, auch wenn ihre Verwendung angemessen wäre.
Die Eignung eines bestimmten Mittels und seine Notwendigkeit sind laut dem Obersten Verwaltungsgericht (OVG) zwei unterschiedliche Kategorien. Aus diesen Gründen hob das OVG die Entscheidung der Steuerbehörde auf und verwies die Sache zur weiteren Bearbeitung zurück.
Steuern
🟣Die Übergabe der technischen Verbesserung nach Beendigung des Mietverhältnisses ist aus Sicht der Mehrwertsteuer eine Dienstleistung
In seinem Urteil vom 13. November 2023, Az. 2 Afs 323/2021-56, prüfte das Oberste Verwaltungsgericht (OVG) die Frage, ob die Überlassung einer technischen Verbesserung, bestehend in der Revitalisierung gemieteter Nichtwohnräume auf Kosten des Mieters (die der Mieter zugleich steuerlich abgeschrieben hat) nach Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter gegen eine Entschädigung in Form des steuerlichen Restwerts eine Dienstleistung im Sinne der Mehrwertsteuer darstellt. Und ob in diesem Fall das Reverse-Charge-Verfahren angewendet werden kann.
Das Oberste Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass die entgeltliche Überlassung einer technischen Verbesserung durch den Leasingnehmer an den Leasinggeber nicht der üblichen Bedeutung des Begriffs „Erbringung von Bau- und Montageleistungen“ entspricht, der unter die Produktionscodes CZ-CPA 41-43 fällt, sondern die allgemeine Definition der Erbringung von Dienstleistungen nach dem Mehrwertsteuergesetz erfüllt.
In Anlehnung an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) entschied das SAC, dass die Wertsteigerung von Immobilien gegen Entgelt ebenso wie die vorzeitige Rückgabe des gemieteten Objekts als wirtschaftlich messbare Dienstleistung angesehen werden kann.
Nach Ansicht des SAC handelt es sich bei der Vermietung und der damit einhergehenden Renovierung und Rückgabe der bewerteten Immobilie zum Restwert um drei wirtschaftlich und rechtlich getrennte Umsätze und Dienstleistungen im Sinne der MwSt-Richtlinie. Da das SAC den Fall als Dienstleistung im Sinne der allgemeinen Definition und nicht als Dienstleistung, die in der Erbringung von Bau- und Installationsarbeiten besteht, beurteilt hat, ist die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nicht automatisch anwendbar.
🟣Nichtanerkennung des Rechts auf Vorsteuerabzug beim Kauf von Anti-Radar und GPS-Logbuch
In seiner Entscheidung vom 26. Juli 2023, Nr. 1 Afs 157/2022-50, hat der Oberste Verwaltungsgerichtshof die Rechtsauffassung der Steuerverwaltung bestätigt, dass es nicht möglich ist, das Recht auf Vorsteuerabzug beim Kauf eines Antiradar- und GPS-Logbuchs anzuerkennen.
Im Falle des Kaufs des Anti-Radars begründete das SAC die Unmöglichkeit mit der Tatsache, dass das Anti-Radar weder für die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuersubjekts noch zum Schutz seines Eigentums verwendet werden kann. Vielmehr handelt es sich um ein Gerät, das dazu dient, die Haftung des Käufers für mögliche Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften zu vermeiden.
Im Fall des GPS-Logbuchs ließ das Oberste Verwaltungsgericht die Möglichkeit der Anerkennung des Rechts auf Vorsteuerabzug zu, nicht jedoch im vorliegenden Fall, da sich der Steuerpflichtige unter Berufung auf den Schutz personenbezogener Daten weigerte, dem Finanzamt das Logbuch vorzulegen.
🟣Die steuerliche Natur eines Geschenkes in Form eines Zeitschriftenabonnements
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschied in seinem Urteil vom 5. Oktober 2023, Az. C-505/22 (Deco Proteste – Editores Lda), dass Geschenke, die von einem Verlag im Rahmen eines Zeitschriftenabonnements angeboten werden, aus umsatzsteuerlicher Sicht eine Nebenleistung zur Hauptleistung darstellen. Daher gilt für solche Geschenke das Steuerregime des Abonnements.
Privates Recht
🟣Gewährung des Höchstbetrags der Vergütung an einen Handelsvertreter
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellt in seinem Urteil vom 15. September 2023, Rechtssache Nr. 23 Cdo 1879/2023, fest, dass sich weder aus der Gesetzgebung noch aus der Rechtsprechung ergibt, dass es möglich wäre, einem Handelsvertreter den Höchstbetrag der Entschädigung zu gewähren, ohne die Höhe der Entschädigung näher zu bestimmen.
Nach Ansicht des Überwachungsausschusses kann auf die Festlegung des Grundbetrags der Entschädigung nicht verzichtet werden, da der Höchstbetrag der Entschädigung nicht die Methode zur Festlegung der Höhe der Entschädigung ist, sondern nur eine Grenze, die diesen Betrag nicht überschreiten darf.
Obwohl sich die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs noch auf die ursprüngliche Regelung im Handelsgesetzbuch bezieht, ist sie auch auf die bestehende Regelung im Zivilgesetzbuch (ZGB) anwendbar, die ähnlich ist.
🟣Schäden, die während der Ausführung der Arbeiten an den übernommenen Gütern entstanden sind
In seinem Urteil vom 22. August 2023, Az. 32 Cdo 1343/2022, befasste sich der Oberste Gerichtshof (OG) mit der rechtlichen Beurteilung der Haftung für Schäden an einer übernommenen Sache während der Durchführung eines Werks (in diesem Fall einem Schaden am Fahrzeug des Bestellers während einer Probefahrt, die der Auftragnehmer zur Feststellung eines Defekts durchgeführt hatte).
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs hat das Berufungsgericht zu Unrecht § 2598 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf den Fall angewandt, wonach der Auftragnehmer für die vom Auftraggeber als Lagerhalter übernommene Sache haftet (d. h. für Schäden, die ab dem Zeitpunkt der Übernahme bis zur Ablieferung entstanden sind, nur dann, wenn sie durch den Eigentümer der Sache, einen Mangel oder die natürliche Beschaffenheit der gelagerten Sache verursacht wurden oder wenn er beweist, dass er sie nicht verhindern konnte).
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs gilt dies nur in den Fällen, in denen der Schaden an der übernommenen Sache während ihrer Pflege und nicht während der eigentlichen Ausführung der Arbeiten oder Dienstleistungen entstanden ist.
In einem solchen Fall, so das Oberste Verwaltungsgericht, ist der Fall nach § 2944 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beurteilen, wonach derjenige, der von einem anderen eine Sache übernommen hat, die Gegenstand seiner Verpflichtung sein soll, für deren Beschädigung, Verlust oder Zerstörung Ersatz zu leisten hat, es sei denn, er beweist, dass der Schaden auch anders entstanden wäre.
🟣Postzustellung für Mitarbeiter
Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 11. September 2023, Rechtssache Nr. 21 Cdo 2697/2023, entschieden, dass es rechtmäßig ist, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Schriftstück in die Hand drückt, das nicht im Arbeitsgesetzbuch vorgeschrieben ist.
Wenn der Arbeitgeber in einem solchen Fall ein Dokument über einen Postdienstleister zustellt, unterliegt die Zustellung dem Regime des § 336 des Arbeitsgesetzbuchs und nicht den allgemeinen Regeln über den Zugang einer Willenserklärung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. In seiner Entscheidung befasste sich der Oberste Gerichtshof (OG) auch mit der Auslegung des Begriffs „Schriftstücke, die die Begründung, Änderung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses betreffen“. Laut OG umfasst diese Kategorie nicht nur rechtliche Handlungen des Arbeitgebers in schriftlicher Form (z. B. ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags, eine Kündigung oder eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses), sondern auch andere schriftliche Handlungen, die—obwohl sie keine Willenserklärungen darstellen, mit denen das Gesetz die Entstehung, Änderung oder Beendigung von Rechten und Pflichten im Arbeitsverhältnis verbindet—die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffen (z. B. eine Aufforderung zum Arbeitsantritt).
Öffentliches Recht
🟣Langfristiges Anlageprodukt
Am 1. Januar 2024 trat das Gesetz Nr. 462/2023 Slg. in Kraft, das bestimmte Gesetze im Zusammenhang mit der Entwicklung des Finanzmarktes und der Förderung der Altersvorsorge ändert.
Eine wichtige Neuerung, die dieses Gesetz einführt, ist das sogenannte Langfristige Anlageprodukt (LAP), das eine Alternative zur bestehenden dritten Säule der Rentenversicherung und zur privaten Lebensversicherung darstellt.
Es handelt sich um eine Form des Investment-Rentenaccounts bei einer gesetzlich definierten Finanzinstitution. Durch dieses Konto kann der Steuerpflichtige öffentlich gehandelte Instrumente, Staats- und gedeckte Anleihen, Wertpapiere kollektiver Investitionen und Bankkonten als langfristige, steuerlich geförderte Form der Altersvorsorge erwerben.
Der Anbieter des Langfristigen Anlageprodukts (LAP) muss gemäß dem Gesetz den Beginn oder das Ende der Bereitstellung bei der Tschechischen Nationalbank (ČNB) melden. Das Gesetz hebt den sogenannten Portfolioansatz auf, durch den alle Einkünfte aus der entgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten, die im Rahmen des LAP gehalten werden, von der Steuer befreit waren.
Durch die Abschaffung dieses zusätzlichen steuerlichen Vorteils bleiben die standardmäßigen Besteuerungsregeln für Investitionen bestehen, und es wird zusätzlich möglich sein, eine Befreiung anzuwenden, wenn der Wert- oder Zeittest erfüllt ist. Die Abschaffung des Portfolioansatzes könnte jedoch ein Problem darstellen, wenn der Anbieter das Portfolio aktiv verwaltet oder wenn es eine Änderung der Anlagestrategie im Rahmen des LAP gibt.
🟣Opfer von Straftaten sind auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Haftung des Staates für Schäden zu beantragen
Verursacht eine Amtsperson durch ihr fehlerhaftes dienstliches Verhalten oder durch den Erlass einer rechtswidrigen Entscheidung einen Schaden und wird sie wegen einer Straftat verfolgt, so löst die Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz des dem Opfer entstandenen Schadens im Strafverfahren nicht die zehnjährige Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt des Erlasses der rechtswidrigen Entscheidung aus.
Es kann vorkommen, dass in einem langwierigen Strafverfahren der Anspruch des Opfers auf Entschädigung verjährt ist. In den geltenden Rechtsvorschriften ist jedoch nirgends ausdrücklich vorgesehen, dass der Geschädigte hierauf hingewiesen werden sollte, damit er seinen Anspruch auf andere Weise als durch Beitritt zum Strafverfahren geltend machen kann.
Das Verfassungsgericht reagierte auf diese Situation mit einem Beschluss vom 15. November 2023, Az. I. ÚS 1534/23. Laut Verfassungsgericht sollten Strafverfolgungsbehörden die Geschädigten aktiv über die Möglichkeit informieren, ihren Anspruch nach dem Staatshaftungsgesetz geltend zu machen. Diese Belehrung sollte erfolgen, sobald Tatsachen bekannt werden, die darauf hindeuten, dass die Straftat von einer Amtsperson begangen worden sein könnte.
🟣Bewertung der Diskriminierung eines behinderten Kindes durch eine Schule
In seiner Entscheidung vom 15. November 2023, Rechtssache Nr. III ÚS 1068/22, äußerte sich das Verfassungsgericht zur Bewertung der Anstrengungen, die eine Schule gemäß dem Antidiskriminierungsgesetz unternehmen muss, um angemessene Anpassungen zur Erleichterung der Integration vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Schüler mit Autismus und leichter geistiger Behinderung, für den die Schulberatungsstelle pädagogische Unterstützung als Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf empfahl.
Der Schulleiter bat daher die regionale Behörde (KÚ) um die Einrichtung einer Stelle für einen Lehrassistenten und die Bereitstellung von Mitteln für sein Gehalt. Die Behörde stellte jedoch nur Geld für eine Teilzeitstelle zur Verfügung. Die restlichen Mittel wurden der Schule vom Arbeitsamt und der Stadt als Schulgründerin zur Verfügung gestellt.
Im Laufe der Zeit stellten sie diese Mittel für die Schule ein. Die Schule vereinbarte daher mit der Mutter des Jungen, das Honorar des Assistenten mitzufinanzieren. Dabei handelte es sich lediglich um einen persönlichen Assistenzdienst und nicht um einen Lehrassistenten. Später wurde festgestellt, dass dies einen Verstoß gegen das Recht auf Gleichbehandlung darstellte, da die Schule es versäumt hatte, eine unentgeltliche Ausbildung zu gewähren und damit dem Jungen als Behindertem die ihm zustehenden angemessenen Anpassungen verweigert hatte.
Die Pflicht der Schule, angemessene Anpassungen in Bezug auf eine behinderte Person vorzunehmen, gilt nicht, wenn die Anpassungen eine unangemessene Belastung für die Schule darstellen würden.
Der Begriff „unverhältnismäßige Belastung“ ist ein relativ vager Rechtsbegriff. Das Verfassungsgericht sagt nun, dass einer der wichtigen Faktoren bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Maßnahme eine unverhältnismäßige Belastung für eine Schule darstellt, der Umfang der finanziellen Unterstützung ist, sowie die Möglichkeit, die Maßnahme aus anderen öffentlichen Mitteln zu finanzieren (einschließlich der Bemühungen, diese Mittel zu erhalten).
Nach Ansicht des Verfassungsgerichts bedeutet kostenlose Bildung jedoch nicht, dass die Eltern automatisch für die für die Bildung ihres Kindes erforderliche Unterstützung aufkommen müssen. Die Eltern eines Kindes sollten nicht vor die Entscheidung gestellt werden, ob sie die Ausbildung ihres Kindes finanzieren oder ihrem Kind die notwendige Ausbildung verweigern.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichts wurden diese Aspekte von den allgemeinen Gerichten nicht berücksichtigt, weshalb es die angefochtenen Entscheidungen aufhob und die Gerichte erneut über den Fall entscheiden müssen.