Wir möchten Ihnen einige Neuigkeiten aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung vom April 2025 sowie aus den vorangegangenen Monaten vorstellen. Über weitere Änderungen werden wir Sie auch in den kommenden Monaten informieren.
Cybersicherheit
Umsetzung der NIS2-Richtlinie
In naher Zukunft wird mit der Verabschiedung eines neuen Gesetzes über die Cybersicherheit gerechnet, das die Verpflichtungen der europäischen Richtlinie über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Cybersicherheitsniveaus in der Union (bekannt als NIS2) in nationales Recht umsetzt. Das Inkrafttreten des Gesetzes wird zum 1. Januar 2026 erwartet. Die von den neuen Cybersicherheitsvorschriften betroffenen Einrichtungen werden auf mehrere Sektoren ausgeweitet (Gesundheitswesen, Energie, IT, Lebensmittelindustrie u. a.). Das Gesetz wird die verpflichteten Einrichtungen in zwei Kategorien mit unterschiedlichen Pflichten einteilen. Generell müssen beide Gruppen innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes dem Nationalen Amt für Cyber- und Informationssicherheit (NÚKIB) über sein Portal die Erbringung ihrer Dienstleistungen melden, eine für die Cybersicherheit verantwortliche Person benennen und bei NÚKIB melden, schrittweise Sicherheitsmaßnahmen einführen, Sicherheitsvorfälle melden und Maßnahmen umsetzen, die von NÚKIB erlassen werden. In bestimmten Fällen besteht auch die Pflicht, Vorfälle gegenüber Kunden zu melden.
Bildungsrecht
Kindergartengruppen
Am 1. Mai 2025 tritt das Gesetz Nr. 84/2025 Slg. in Kraft, das das Gesetz über Kindergartengruppen novelliert. Bisher durften diese Gruppen unter bestimmten Bedingungen ohne Genehmigung betrieben werden. Künftig muss jedoch jeder Anbieter dieser Dienstleistung eine vorherige Genehmigung einholen und zusätzliche Anforderungen erfüllen (z. B. ständige Anwesenheit einer pädagogisch ausgebildeten Person in der Gruppe). Andererseits entfällt das Prinzip, wonach nur der Arbeitgeber eines Elternteils oder eine begrenzte Gruppe von berechtigten Einrichtungen (z. B. Gemeinden) Anbieter dieser Dienstleistung sein durfte. Dieses Prinzip bleibt nur für selbständig tätige natürliche Personen bestehen – sie dürfen diese Dienstleistung weiterhin nur ihren Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen, nicht aber der Öffentlichkeit anbieten. Im Falle einer sogenannten Nachbarschafts-Kindergartengruppe gelten zusätzliche Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung, die während der gesamten Dauer der Dienstleistung erfüllt sein müssen: Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit der Personen, die den Haushalt des Anbieters teilen, sowie deren gesundheitlicher Zustand (frei von psychischen oder ansteckenden Krankheiten, die die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung gefährden könnten) und die Zustimmung aller volljährigen Mitbewohner zur Erbringung der Dienstleistung im gemeinsamen Haushalt.
Zivilrecht
Rückwirkende Vergütung für Mitglieder des HOA-Vorstands
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit Urteil vom 26. Februar 2025 (Az. 26 Cdo 2663/2024-566) bestätigt, dass die Vergütung eines Mitglieds des Vorstands einer Wohnungseigentümergemeinschaft (SVJ) nicht zwingend im Voraus beschlossen werden muss, sondern auch rückwirkend für bereits vergangene Zeiträume gewährt werden kann. In beiden Fällen ist jedoch erforderlich, dass die Mitgliederversammlung der SVJ als oberstes Organ die Entscheidung trifft. Andernfalls wird das Vorstandsmitglied unentgeltlich tätig, selbst wenn ein Vertrag mit der SVJ eine Vergütung vorsieht. Ein solcher Vertrag ist ohne vorherige Genehmigung der Mitgliederversammlung nicht verbindlich.
Zurückbehaltungsrecht des Vermieters
Bestehen Mietschulden, gewährt § 2234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Vermieter das Recht, bewegliche Sachen des Mieters, die sich in der gemieteten Räumlichkeit befinden, zurückzubehalten und zur Befriedigung seiner Forderung zu verwenden. Der OGH hat nun mit Urteil vom 25. Februar 2025 (Az. 26 Cdo 2397/2024) klargestellt, dass dieses Zurückbehaltungsrecht nur in Bezug auf Forderungen aus dem Mietverhältnis geltend gemacht werden kann. Besteht eine Forderung aus einem anderen Grund (z. B. aus einem Darlehen), steht dem Vermieter kein Zurückbehaltungsrecht zu.
Einsichtsrecht des Wohnungseigentümers in SVJ-Unterlagen
In seinem Urteil vom 12. März 2025 (Az. 26 Cdo 78/2025) befürwortete der OGH ein weit gefasstes Einsichtsrecht des Wohnungseigentümers in die Unterlagen der SVJ. Demnach hat der Eigentümer auch Anspruch auf Einsicht in nicht anonymisierte Kontoauszüge der SVJ. Eine Anonymisierung mit Verweis auf den Datenschutz ist unzulässig, da die SVJ in diesem Fall eine gesetzliche Verpflichtung erfüllt und somit eine rechtmäßige Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß DSGVO vorliegt. Der Eigentümer ist verpflichtet, mit den erhaltenen Informationen zweckgebunden und unter Beachtung der Rechte und berechtigten Interessen anderer Personen umzugehen. Es ist empfehlenswert, die Verschwiegenheitspflicht des einsehenden Eigentümers gegenüber Dritten in der Satzung der SVJ zu regeln.
Ersatz entgangenen Gewinns aus Tätigkeit ohne Genehmigung
Im Urteil vom 14. März 2025 (Az. 30 Cdo 477/2024) behandelte der OGH die Frage, ob ein Gewinn, der durch eine ohne Genehmigung – also rechtswidrig – ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde, als entgangener Gewinn geltend gemacht werden kann. Der OGH stellte fest, dass zwischen zwei Fällen unterschieden werden muss: Im ersten Fall, bei Gewinn aus eindeutig rechtswidriger (z. B. strafbarer) Tätigkeit, ist ein Anspruch auf Ersatz ausgeschlossen. Im zweiten Fall, bei Tätigkeiten, die grundsätzlich nicht verboten sind, jedoch mangels öffentlich-rechtlicher Genehmigung nicht ausgeübt werden dürfen (z. B. fehlende Lizenz), ist ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns grundsätzlich möglich. Jeder Einzelfall muss jedoch individuell bewertet werden; auch bei rechtlich zulässiger Tätigkeit ist die Redlichkeit des Anspruchstellers zu prüfen.
Keine Einstellung erfolgloser Zwangsvollstreckung bei Sittenwidrigkeit
Laut Vollstreckungsgesetz können langjährig erfolglose Zwangsvollstreckungen, bei denen selbst nach Jahren keine Vermögenswerte eingetrieben werden konnten, eingestellt werden. Der OGH hat jedoch im Urteil vom 11. Februar 2025 (Az. 20 Cdo 2176/2024) entschieden, dass eine Einstellung nicht möglich ist, wenn sie gegen die guten Sitten verstoßen würde – auch wenn die formellen Voraussetzungen für eine Einstellung wegen Erfolglosigkeit erfüllt wären.